Da die Kl. aufgrund jeweiliger Aufforderungsschreiben mit Pflegekostenaufstellung des LVR im gleichen Jahr Beihilfeanträge gestellt hat, ist die Frist des § 17 Abs. 10 BhV eingehalten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Kl. hat zwar einen konkurrierenden Anspruch auf Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger, insoweit kann sich aber der Subsidaritätsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 4 BhV nicht auswirken.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)