Stille Reserven, die sich aufgrund von Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen gebildet haben, bleiben bei der Frage, ob das Eigenkapital im Sinne des Bilanzschemas des § 266 III A HGB das gezeichnete Kapital überschreitet, außer Betracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)