Die Darlegungs- und Beweislast für unterhaltsbegrenzende Normen trifft den Unterhaltsverpflichteten; der Berechtigte hat seinerseits die im Rahmen der Billigkeitsabwägung ihm günstigen Umstände darzutun und zu beweisen (224).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)