Blankounterzeichner

  1. Von der möglichen Rechtsscheinhaftung (15) abgesehen kann bei der Ausfüllung eines Blanketts durch einen anderen als den Blankounterzeichner diesem gegenüber nur ein abredekonformes Rechtsgeschäft nach § 126 BGB formgerecht wirksam werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)