Subjektiv und rechtlich habe Blaudszun sich nicht wie ein anerkannter Verweigerer, sondern wie ein fahnenflüchtiger Soldat verhalten.
( Quelle: TAZ 1997)
Die "irrige Annahme", er sei Soldat, obwohl er längst als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sei, könne dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, entschied das Gericht und sprach Blaudszun frei.
( Quelle: TAZ 1997)
Bereits zu DDR-Zeiten hatte Blaudszun den Militärdienst verweigert und auch den verkappten Ersatzdienst als "Bausoldat" abgelehnt.
( Quelle: TAZ 1997)
Seine Verurteilung in der DDR könne nicht zur Folge haben, daß Blaudszun von seinen staatsbürgerlichen Pflichten befreit sei, hieß es in der Urteilsbegründung.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)