Blaudszun

  1. Subjektiv und rechtlich habe Blaudszun sich nicht wie ein anerkannter Verweigerer, sondern wie ein fahnenflüchtiger Soldat verhalten. ( Quelle: TAZ 1997)
  2. Die "irrige Annahme", er sei Soldat, obwohl er längst als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sei, könne dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, entschied das Gericht und sprach Blaudszun frei. ( Quelle: TAZ 1997)
  3. Bereits zu DDR-Zeiten hatte Blaudszun den Militärdienst verweigert und auch den verkappten Ersatzdienst als "Bausoldat" abgelehnt. ( Quelle: TAZ 1997)
  4. Seine Verurteilung in der DDR könne nicht zur Folge haben, daß Blaudszun von seinen staatsbürgerlichen Pflichten befreit sei, hieß es in der Urteilsbegründung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)