Laut Bauausschuß und Baustadträtin würde das Haus außerdem die "Blickbeziehung" auf die Gedächtniskirche vom Tauentzien aus stören und die "differenzierten Proportionen" zwischen den Gebäuden rund um den Breitscheidplatz beeinträchtigen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Das Gericht hat sich diesen Argumenten nicht angeschlossen, sondern festgestellt, daß zur Sicherung und Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes "auch die Blickbeziehung von und zu markanten Gebäuden und zu der freien Landschaft"gehören.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)