In einem am Freitag verkündeten Urteil untersagte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einem Tankstellenbesitzer bei Frankfurt an der Oder den Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen und werktags nach 18:30 Uhr.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Drei Tage später flattert ihm eine Unterlassungserklärung ins Haus: "Laut Ladenschlußgesetz ist der Blumenverkauf an Tankstellen nach 18.30 Uhr verboten."
( Quelle: BILD 1996)