Sollte die Atemmessung als gerichtsverwertbares Verfahren neben der Blutalkoholbestimmung eingeführt werden, müßte nach Einschätzung des Rechtsmediziners die Promille-Grenze bei Atemmessungen von 0,8 auf 1,1 Promille angehoben werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)