Erfolgte dies nicht, wie es regelmäßig der Fall sein dürfte, so sei die LPG Pächterin mit allen Folgen geblieben, so daß sich Auflösungsansprüche zwischen Bodeneigentümer und LPG aus dem LwAnpG und dem Pachtvertrag ergäben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)