Bodenrichtwertes

  1. Der Erbbauzins soll jährlich zwei Prozent des Bodenrichtwertes betragen und für die ersten drei Jahre auf 0,5 Prozent, in den folgenden drei Jahren auf ein Prozent und in den darauf folgenden drei Jahren auf 1,5 Prozent festgelegt werden. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)