Bolzbetrieb

  1. Hier sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Örtlichkeiten so beschaffen sind, daß bei einem Bolzbetrieb auf dem A.-Platz für die Anwohner Lärmimmissionen entstehen, die unter diesen Richtwerten liegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)