Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, daß konkrete Hinweise auf finanzielle Schwierigketein der Bond-Gruppe, die trotz der vorliegenden Testate für die Bekl. hätten Anlaß sein müssen, diesen nachzugehen, nicht vorlag.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Weiterhin verweist die Kl. darauf, daß die Bond-Gruppe durch eine australische Privatagentur als fünfklassige Schuldnerin eingestuft worden ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)