Daraus ergibt sich zunächst der Grundsatz, daß keine Gründe denkbar erscheinen, die im Ergebnis zu einer Straffreiheit des Gewissenstäters führen können (Bringewat, MDR 1985, 953; BVerfGE 23, 127 (134 f.) = NJW 1968, 979).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)