Gleichzeitig erklärte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluß des Bundesgerichthofs vom Mai 1988 für 'gegenstandslos', demzufolge die 'Fernziele' von Demonstranten nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen seien.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)