Bundespersonalvertretungsgesetz

  1. Das Landespersonalvertretungsgesetz (SachsAnhPersVG) (12) lehnt sich weitgehend an das - schon übergangsweise geltende - Bundespersonalvertretungsgesetz an. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Diese nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehene Schiedsstelle hatte bereits Mitte August die rechtlichen Bedenken des HPR und der Gewerkschaft an den damals vorgelegten Verträgen bestätigt. ( Quelle: Welt 1999)
  3. Das BetrVG eröffnet im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz dem Arbeitgeber für Eilfälle nicht die generelle Möglichkeit einer vorläufigen Regelung. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.11.2004)