Für die von einer Anruferin im August 2001 gekaufte Bügelmaschine gilt das alte Gewährleistungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten: Der Käufer kann bei Mängeln den Vertrag wandeln, also die Ware gegen Erstattung des Geldes zurückgeben.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.02.2002)