Sie selbst sei nicht Normadressatin des § 26 IV GWB, da sie gegenüber ihren kleineren und mittleren Wettbewerbern keine überlegene Marktmacht besitze. Auch habe sie nicht systematisch CD-Platten unter dem Einstandspreis beworben oder verkauft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)