Ob die Bekl. Spediteurin oder Frachtführerin war, kann vorliegend dahinstehen, weil sie jedenfalls als Fixkostenspediteurin im grenzüberschreitenden Verkehr unabdingbar nach Art. 17 I CMR haftet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
So entsprechen die ins Handelsgesetzbuch neu aufgenommenen Regelungen über den Frachtbrief denen des Beförderungsvertrags im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
( Quelle: Welt 1998)