Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft künftig von einer Strafverfolgung absehen, wenn der Konsument nicht mehr als 15 Gramm Haschisch (das gepresste Harz der Cannabispflanze) oder Marihuana (getrocknete Cannabisblüten) bei sich hatte.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 07.04.2005)