Chemiereinigung

  1. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluß waren die Angeschuldigten in den in der Anklageschrift mitgeteilten Tatzeiträumen auch die für den Betrieb der Chemiereinigung auf dem Gelände der Kaserne Verantwortlichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)