Die Richter vertraten die Auffassung, daß Computerzubehörartikel heute auch beim Discounter nicht außergewöhnlich und im konkreten Fall nach Preis und Artikelzuschnitt gängig und auch massenhaft lagerbar seien, teilte die Wettbewerbszentrale mit.
( Quelle: Die Welt vom 12.07.2005)