Das war auch die Sorge der Redaktoren der §§ 4 ff. DVO vom 20. 2. 1970 zum TVG.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dagegen spricht, daß § 2 der 5. DVO die Nutzung eines Grundstückes oder Teilgrundstückes, nicht eines Teiles des Gebäudes verlangt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)