Die Darlegungs- und Beweislast für unterhaltsbegrenzende Normen trifft den Unterhaltsverpflichteten; der Berechtigte hat seinerseits die im Rahmen der Billigkeitsabwägung ihm günstigen Umstände darzutun und zu beweisen (224).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Außerdem sollen Patienten Auskunft über alle Erkenntnisse der Hersteller bekommen und so leichter ihre Darlegungs- und Beweisanforderungen erfüllen können.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 26.09.2001)
Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Verwirkungstatbestandes obliegt den Bekl. als den Verpflichteten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)