Zwar werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Gläubigers unter- schiedlich-[unterschiedlich] hoch sein, je nachdem, ob es sich um Umstände aus der Gläubiger- oder aus der Schuldnersphäre handelt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auf dem Gebiet des Zivilen Baurechts überbürdet der BGH (Nr. 17) die Darlegungslast beim Einwand übermäßiger Eigennachbesserung durch den Besteller dem Werkunternehmer.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)