Datenübermittlungsverordnung

  1. Dieser Aufgabenaufteilung entspricht, daß die Krankenkassen weiterhin über die Zulassung von Arbeitgebern zur Datenübermittlung nach der 2. Datenübermittlungsverordnung (2. DÜVO) entscheiden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)