Datenträgeraustauschs

  1. Dies begründet jedoch keinen Anspruch darauf, daß das Mahngericht ein im Wege des Datenträgeraustauschs begonnenes Verfahren im Wege der Korrektur von Fehlern der Ast. in ein schriftliches Verfahren überleitet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)