Dauerschuldverhältnissen

  1. Offensichtlich hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf nur bei den häufig vorkommenden Dauerschuldverhältnissen, nicht auch bei den seltenen Geschäften mit zeitlich weit herausgeschobener einmaliger Leistungserbringung gesehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)