Die Frage, ob Ermächtigungen in jedem Fall befristet zu erteilen sind, untersuchen Dahm und Debong (48): zwischen den §§ 116 und 98 II Nr. 11 SGB V bestünden "Ungereimtheiten", die sich in den Zulassungsordnungen widerspiegelten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)