Deckungsausschlußklauseln

  1. Als den Versicherungsschutz einschränkende Obliegenheitsregelung ist sie ebenso wie Deckungsausschlußklauseln und haftungsausschließende Ausnahmetatbestände nach Auffassung des BGH eng auszulegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)