Depotschließungen

  1. Laut BGH sind nicht nur Gebühren für Depotschließungen, sondern auch für Wertpapierübertragungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unzulässig (Az: XI ZR 200/03 und 49/04). ( Quelle: Die Welt Online vom 01.12.2004)