Der BGH konnte der verklagten Sparkasse zugutehalten, daß der Kunde ihr durch anwaltliche Drohung mit einer Betrugsanzeige einen wichtigen Grund geliefert habe, der Geschäftsverbindung - neben dem Girovertrag noch ein Depotvertrag - ein Ende zu setzen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)