Im vorliegenden Falle ist die die Ast. zur Zahlung rückständigen Wohngeldes in Höhe von 13249,63 DM verpflichtende Entscheidung des LG vom 12. 1. 1990 nicht am Schluß einer mündlichen Verhandlung verkündet worden, sondern im Dezernatswege ergangen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)