Dienstverhälnisses

  1. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen in der Abfindung keinen steuerfreien Arbeitslohn, da nach ihrer Auffassung der Arbeitnehmer die entscheidende Ursache für die Auflösung des Dienstverhälnisses selbst gesetzt habe. ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 27.03.2005)