Nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. habe das Gesamtverhalten der Kl. bei den Abrechnungsverhandlungen erkennen lassen, daß über die Ansprüche auf die Differenzlizenz hinaus Ansprüche auf die volle Lizenz möglich gewesen wären.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)