Der Senat geht hiervon zugunsten der Bekl. aus; wäre nämlich der Diskonterlös der Bekl., ohne daß ein Grundgeschäft vorgelegen hätte, überlassen worden, lägen ohne weiteres die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO vor.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)