Am 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 6 U 4484/98 (nicht rechtskräftig) einen Fall von so genanntem "Domain-Grabbing" zu entscheiden.
( Quelle: DIE WELT 2000)
In der mündlichen Verhandlung geht es unter anderem um das so genannte Domain-Grabbing, also die Anmeldung einer Vielzahl von Internetadressen durch ein und dieselbe Person.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 17.05.2001)
Domain-Grabbing ist sittenwidrig und bedeutet, dass jemand Domain-Namen mit Firmen- oder Markenbezeichnungen mit dem Ziel reserviert, diese Domain hinterher an die jeweilige Firma zu verkaufen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 21.08.2002)
Die deutschen Gerichte sind inzwischen mehrheitlich dazu übergegangen, Domain-Grabbing zu verhindern, also Namen und Marken im Internet zu schützen.
( Quelle: Welt 1999)