Anderes gilt, wenn die zivilrechtliche Klage allein auf einen Mangel gestützt wurde, der erst als Folge des Umsturzes zivilrechtliche Relevanz erlangte (Drohungsanfechtung, Fälle des Machtmißbrauchs oder der politisch sanktionierten Kurroption).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)