Meist wird die Durchlaufstelle bei gewöhnlichen Sachspenden (wie etwa Konsumgütern) verlangen, daß zur Wertermittlung quittierte Einkaufsbelege vom Spender vorgelegt werden.
( Quelle: Unser Verein, UB Media)
Hier muß die Spende des Vereinsförderers an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle grundsätzlich als sog. Durchlaufstelle gezahlt werden.
( Quelle: Unser Verein, UB Media)