Denn die Einführung des realitätsnäheren vorläufigen Durchschnittsentgeltes hat den Zweck, die auf die beiden letzten Versicherungsjahre entfallenden Entgeltpunkte wirklichkeitsgerechter zu ermitteln (BT-Dr 11/4124, S. 170).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)