Als Handlungsmöglichkeit der EU ist entweder eine Verordnung des Ministerrats oder eine Änderung des EG-Vertrags denkbar.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Wenn die Landeszentralbankpräsidenten weisungsabhängig werden, fallen sie aus der Unabhängigkeitsgarantie nach Art. 108 des EG-Vertrags heraus.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 06.06.2001)
Nach Art. 104b des EG-Vertrags (EGV) muß zwar in der EWU kein Mitgliedsland für die Schulden eines anderen haften.
( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)