EGBGB

  1. Solche Klauseln sind gem. Art. 27, 31, 29 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen und werden infolge ihres Überraschungscharakters gem. § 3 AGBG nicht Vertragsinhalt (216). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dies belegt insbesondere auch die gewollte Orientierung der Stundungsfrist an jener des Art. 234 § 4 II 1 EGBGB (17). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ich setze mich seit Jahren gegen diese Ungerechtigkeit der Enteignungen von Erben des Bodenreformlandes durch das EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, ein. ( Quelle: Junge Welt 1999)
  4. Ein anderer Fall ist gegeben beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 III EGBGB (sog. Einzelstatut). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Dazu sprach die Generalregelung des Art. 233 § 2 II EGBGB aus, wem das Volkseigentum zufalle, richte sich nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums. Das ist in erster Linie das Treuhandgesetz mit seinen Durchführungsverordnungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Doch ist die Rechtslage vor dem 1. 7. 1990 zugrunde zu legen, so daß interlokalrechtlich und intertemporär (Art. 236 § 1 EGBGB) das Sachrecht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Geltung kommt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Gem. Art. 35 I EGBGB handelt es sich um eine Sachnormverweisung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Unterhaltsanspruch der Kl. beurteilte sich gem. Art. 234 § 5 EGBGB nach dem Unterhaltrecht der früheren DDR. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Auch ist im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot problematisch, daß Art. 233 § 11 II EGBGB in seinen Rechtsvoraussetzungen auf den 16. 3. 1990 allein Bezug nimmt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)