Aber Art. 315 EGStGB gibt eine Auskunft, die das Problem jedenfalls ebenso undeutlich, aber durch Auslegung hinreichend klärbar regelt (60) wie für die sonstigen Strafbarkeiten:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Deswegen hat der Gesetzgeber eine spezielle - und damit gegenüberArt. 315 I EGStGB vorrangige - Sonderregelung für Verjährungskonkurrenzen geschaffen (BGH, NJW 1994, 267; so auch Geiger, JR 1992, 397 f.; Krehl, DtZ 1992, 13 (14)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)