Die Kl. machten diese Aufwendungen zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten 1986 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte unter Hinweis auf § 12 EStG den Abzug der Mietausfallentschädigung ab.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Eine Auskunft ist aber auch dann "im einzelnen Fall" i. S. des § 56 LStDV (§ 42e EStG) erteilt, wenn sie sich nicht auf einen genau bezeichneten Arbeitnehmer, sondern auf einen bestimmten Falltypus oder eine Fallgruppe bezieht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit der Änderung des § 11 EStG sollte in erster Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegengetreten werden.
( Quelle: Die Welt vom 23.02.2005)
Da die Voraussetzungen des § 1567 BGB strenger sind als die des § 26 I 1 EStG (1), kommt bei bürgerlichrechtlichem Getrenntleben während des gesamten Veranlagungszeitraums eine Zusammenveranlagung nicht mehr in Betracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dieser Vorgabe des Steuerrechts ist der BGH bei der Beurteilung der Auswirkungungen des § 34 EStG auf die Höhe des Verdienstausfallanspruchs des Geschädigten gefolgt (vgl. Senat, NJW 1980, 1788 = LM § 249 (Hd) BGB Nr. 27 = VersR 1980, 529 (530)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Andernfalls müßte womöglich jene Änderung wieder geändert werden, die Bals für den Januar 2001 avisiert: "Wegfall des Freibetrags für die Veräußerung oder Aufgabe kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Paragraph 14 a Abs. 1 bis 3 EStG".
( Quelle: Welt 1998)
Das wird vom Finanzamt dadurch akzeptiert, daß seit 1996 ein Unterhaltsfreibetrag gemäß Paragraph 33 a Einkommenssteuergesetz (EStG) anerkannt wird.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Das hat zur Folge, daß der Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungs-Beiträge sowie die Steuerfreiheit der Versicherungserträge zu versagen sind, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände nach § 10 II 2 lit. a bis c EStG ist erfüllt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die 2004 gezahlte Kirchensteuer kann abzüglich erhaltener Erstattungen als Sonderausgabe in unbeschränkter Höhe abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
( Quelle: Die Welt vom 26.02.2005)
Nach § 10d EStG müssen Verluste in den zweiten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum rückgetragen werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)