Insofern hat der Gedanke von Morhard (15), im Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs die Abgrenzung für den gegenüber Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten und Schlußerben festen Bereich der Ehegattenzuwendungen zu suchen, seine Berechtigung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)