Die Bundesrichter haben im ersten Fall den Fortbestand der Unterhaltspflicht bejaht, weil der Mann durch seine Ehelichkeitsanfechtungsklage die Änderung der Verhältnisse, aus denen er jetzt Rechte herleiten wolle, selbst gezielt herbeigeführt habe.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Später erhob die Mutter nach einem Streit über das Umgangsrecht erfolgreich die 'Ehelichkeitsanfechtungsklage'.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)