Leben nämlich beide EhepartnerInnen in einem Bundesland und werden ihre Asylanträge abgelehnt, werden sie in der Regel zumindest gemeinsam abgeschoben.
( Quelle: TAZ 1997)
Paragraph 19 des Ausländergesetzes sieht vor, daß ausländische EhepartnerInnen erst nach vollen vier Jahren - in Härtefällen schon nach drei Jahren - ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben können.
( Quelle: TAZ 1997)