Eigenkündigung

  1. Wer sich nicht wehrt: Arbeitslose dürfen vom Arbeitsamt mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden, wenn sie ihre Arbeitsstelle durch Eigenkündigung aufgegeben haben. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 18.06.2003)
  2. Nur wenn sich nach der Eigenkündigung herausstelle, daß der Arbeitsplatz des ausgeschiedenen Mitarbeiters tatsächlich weggefallen sei, habe er einen rückwirkenden Anspruch auf Zahlung der Abfindung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  3. Bei der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Beispiel: unberechtigte Eigenkündigung) bleibt alles beim Alten. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.01.2003)
  4. Konsequenz: Der Arbeitnehmer hätte mit der Anfechtung seiner Eigenkündigung vor Gericht Erfolg haben können. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.01.2004)
  5. So hat das Bundesarbeitsgericht einem öffentlichen Arbeitgeber Recht gegeben, der einen Museumsangestellten durch Androhung einer fristlosen Entlassung zu einer Eigenkündigung veranlasst hatte. ( Quelle: FREITAG 2000)
  6. KÜNDIGUNG: Die Mißachtung der Kündigungsfrist kann bei der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers erhebliche Vertragsstrafen rechtfertigen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)