Wer sich nicht wehrt: Arbeitslose dürfen vom Arbeitsamt mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden, wenn sie ihre Arbeitsstelle durch Eigenkündigung aufgegeben haben.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 18.06.2003)
Nur wenn sich nach der Eigenkündigung herausstelle, daß der Arbeitsplatz des ausgeschiedenen Mitarbeiters tatsächlich weggefallen sei, habe er einen rückwirkenden Anspruch auf Zahlung der Abfindung.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Bei der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Beispiel: unberechtigte Eigenkündigung) bleibt alles beim Alten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.01.2003)
Konsequenz: Der Arbeitnehmer hätte mit der Anfechtung seiner Eigenkündigung vor Gericht Erfolg haben können.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.01.2004)
So hat das Bundesarbeitsgericht einem öffentlichen Arbeitgeber Recht gegeben, der einen Museumsangestellten durch Androhung einer fristlosen Entlassung zu einer Eigenkündigung veranlasst hatte.
( Quelle: FREITAG 2000)
KÜNDIGUNG: Die Mißachtung der Kündigungsfrist kann bei der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers erhebliche Vertragsstrafen rechtfertigen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)