Abweichend hiervon gilt für die Übertragung eines Grundstücks: Die Schenkung ist bereits vor der Eintragung im Grundbuch ausgeführt, und zwar sobald der Beschenkte eine "gesicherte Rechtsposition" im Hinblick auf die Eigentumsüberschreibung erworben hat.
( Quelle: Tagesspiegel 1998)