Eigentumsposition

  1. Es geht um eine Emanzipation des Mietrechts vom Schuldrecht (40), um eine bewußte Höherstufung der Mieterinteressen auf Verfassungsebene. Das BVerfG betont zwar die "Staatsgerichtetheit" der Eigentumsposition des Mieters (41). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es sollte den Neubauern keine Eigentumsposition verschafft werden, die ihnen im Zuge weitergehender kommunistischer Bodenreformbestrebungen wieder hätte entzogen werden müssen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Mit der Altersgrenze bestimmt der Gesetzgeber mittelbar auch die Länge der Rentenlaufzeiten und damit Wert und Umfang der Eigentumsposition. ( Quelle: Tagesspiegel vom 15.09.2003)