Es geht um eine Emanzipation des Mietrechts vom Schuldrecht (40), um eine bewußte Höherstufung der Mieterinteressen auf Verfassungsebene. Das BVerfG betont zwar die "Staatsgerichtetheit" der Eigentumsposition des Mieters (41).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es sollte den Neubauern keine Eigentumsposition verschafft werden, die ihnen im Zuge weitergehender kommunistischer Bodenreformbestrebungen wieder hätte entzogen werden müssen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit der Altersgrenze bestimmt der Gesetzgeber mittelbar auch die Länge der Rentenlaufzeiten und damit Wert und Umfang der Eigentumsposition.
( Quelle: Tagesspiegel vom 15.09.2003)