Zudem hat der Gesetzgeber einige verfahrensrechtliche Sicherungen eingebaut: Über die Maßnahme entscheidet eine Strafkammer eines Landgerichts, in Eilfällen deren Vorsitzender.
( Quelle: n-tv.de vom 11.08.2005)
In Eilfällen kann in Luxemburg auch einstweiliger Rechtsschutz verlangt werden.
( Quelle: TAZ 1996)